Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften

Der Staat schuf die Grundlage:

Artikel 5 des Grundgesetzes

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
 

Mit dem Artikel 5 unseres Grundgesetzes wird die Gleichschaltung der Presse und die Unterdrückung unbequemer Meinungen ausgeschlossen. Das in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg aufgebaute Großhandelssystem für Zeitungen und Zeitschriften garantiert Pressefreiheit und Pressevielfalt.

Titel im Blickpunkt


EVT: 08.10.2024